Impressum:
Herausgeber:
Polizeipräsidium Mannheim
L6, 1, 68161 Mannheim
Verantwortlich:
Siegfried Kollmar
Polizeipräsident
Konzeption und Gestaltung:
Polizeipräsidium Mannheim
Verwaltung, Referat Personal
in Zusammenarbeit mit der Beauftragten für Chancengleichheit
1. Einleitung
Der Verfassungsauftrag aus Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung soll unter anderem durch das Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz – ChancenG) erfolgen.
Aus dem Chancengleichheitsgesetz ergibt sich der verpflichtende Auftrag zur Erstellung eines Chancengleichheitsplanes, welcher als wesentliches Instrument der Personalplanung sowie -entwicklung gesehen wird.
Gemäß § 5 ChancenG erstellt jede personalverwaltende Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfasst, einen Chancengleichheitsplan mit einer Übersicht über die Beschäftigtenstruktur. Der Chancengleichheitsplan hat eine Geltungsdauer von sechs Jahren (01.12.2022 bis 30.11.2028).
Der vorhergehende Chancengleichheitsplan des Polizeipräsidiums Mannheim trat zum 30.11.2022 außer Kraft. Im vorliegenden Chancengleichheitsplan sollen Veränderungen und Entwicklungen der Beschäftigungsstruktur aufgezeigt und analysiert werden. Auf Grundlage dieser Analysen setzt sich die Dienststelle Ziele zur Verbesserung, etwa bestehender Unterrepräsentanzen von Frauen, und legt Maßnahmen fest, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Eine Unterrepräsentanz von Frauen liegt nach § 4 Abs. 6 ChancenG dann vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs eines Chancengleichheitsplans in einer Entgelt- oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn oder in den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.
Durch die Polizeistrukturreform zum 01.01.2020 wurden, im Gegensatz zu anderen regionalen Polizeipräsidien, beim Polizeipräsidium Mannheim keine erheblichen strukturellen Änderungen vorgenommen. Der Zuständigkeitsbereich und der Personalkörper des Polizeipräsidiums Mannheim wurden nicht verändert. Im Rahmen der Polizeistrukturreform 2020 wurde die vormalige Direktion Polizeireviere in die Schutzpolizeidirektion überführt. Gleichzeitig wurde die vormalige Verkehrspolizeidirektion als Verkehrspolizeiinspektion der neuen Schutzpolizeidirektion angegliedert. Daher war eine Änderung des Chancengleichheitsplans nach § 5 Abs. 4 ChancenG nicht notwendig.
2. Bestandsaufnahme und Auswertung der Beschäftigtenstruktur
2.1 Allgemeines
Das Chancengleichheitsgesetz verlangt, folgende Daten jeweils getrennt nach Geschlecht zu erheben und auszuwerten (§ 6 Abs. 1 ChancenG):
⦁ die Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Besoldungs-, Entgeltgruppen, Laufbahnen und Berufsgruppen,
⦁ die Zahl der Beurlaubten,
⦁ die Zahl der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,
⦁ ggf. die Zahl der Auszubildenden,
⦁ ggf. die Gremienbesetzung.
Beschäftigte im Sinne des Chancengleichheitsplans sind alle Personen, die in einem befristeten oder unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie die Beurlaubten ohne Bezüge. Dabei werden grundsätzlich alle Personen gezählt unabhängig vom Beschäftigungsumfang, von Freistellungen oder Abordnungen zu anderen Dienststellen.
Soweit einzelne Auswertungen auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit abheben, wurde die formale Zugehörigkeit zugrunde gelegt. Die in großer Zahl bestehenden temporär abweichenden Verwendungen wurden dabei nicht berücksichtigt.
Nicht erfasst werden alle zum Polizeipräsidium Mannheim abgeordneten Mitarbeitenden sowie die von der Hochschule für Polizei überwiesenen Beamtinnen und Beamten in Ausbildung, die beim Polizeipräsidium Mannheim ihre Praktika ableisten.
Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes ist nicht das Polizeipräsidium Mannheim, sondern das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen BW, Abteilung 3, Landespolizeipräsidium personalverwaltende Dienststelle. Diese Beschäftigtengruppe wird lediglich im Rahmen der Darstellung der Beschäftigtenstruktur des Polizeipräsidiums Mannheim betrachtet, da durch das Landespolizeipräsidium ein gesonderter Chancengleichheitsplan erstellt wird.
Mit der Datenerhebung nach § 6 Abs. 1 ChancenG soll ermöglicht werden, diese zu bewerten sowie Vergleiche und Entwicklungen darzustellen. Anhand dieser klaren Datengrundlage können dann gezieltere Maßnahmen personeller, organisatorischer, fortbildender und qualifizierender Art vorgeschlagen und durchgeführt werden. Insbesondere lassen sich auch Aussagen über die Steigerung des Anteils der Frauen in einzelnen Segmenten treffen. Gesetzlicher Stichtag der Bestandsaufnahme ist der 30.06. Die Datenerhebung erfolgte für das Berichtsjahr 2022.
2.2 Personalbestand – Gesamtüberblick
Beim Polizeipräsidium Mannheim waren zum 30.06.2022 2.749 Personen beschäftigt, davon 907 Frauen. Dies entspricht einem Frauenanteil von 33,0 %. Im Bereich der Verwaltungsbeamtinnen und -beamten (NVZ) und bei den Tarifbeschäftigten liegt keine Unterrepräsentanz von Frauen vor, während im Polizeivollzugsdienst (PVD) der Frauenanteil bei 26,2 % liegt. Im Einzelnen ergibt sich die folgende Gesamtübersicht:
insgesamt | Männer | Frauen | Anteil Frauen in % | |
Beschäftigte | 2749 | 1842 | 907 | 32,99 % |
davon Vollzeit | 2336 | 1771 | 565 | 24,19 % |
davon Teilzeit | 364 | 69 | 295 | 81,04 % |
davon Beurlaubte | 49 | 2 | 47 | 95,92 % |
PVD | 2365 | 1745 | 620 | 26,22 % |
davon Vollzeit | 2083 | 1679 | 404 | 19,40 % |
davon Teilzeit | 244 | 64 | 180 | 73,77 % |
davon Beurlaubte | 38 | 2 | 36 | 94,74 % |
NVZ | 44 | 14 | 30 | 68,18 % |
davon Vollzeit | 33 | 14 | 19 | 57,58 % |
davon Teilzeit | 8 | 8 | 100,00 % | |
davon Beurlaubte | 3 | 3 | 100,00 % | |
Tarifbeschäftigte | 340 | 83 | 257 | 75,59 % |
davon Vollzeit | 220 | 78 | 142 | 64,55 % |
davon Teilzeit | 112 | 5 | 107 | 95,54 % |
davon Beurlaubte | 8 | 8 | 100,00 % |
Tabelle : Personalbestand – Gesamtübersicht
Die Verteilung der Mitarbeitenden auf die einzelnen Berufsgruppen, Laufbahnen, die Besoldungs- und Entgeltgruppen kann den Tabellen in Anlage 1 entnommen werden. Hier wird auch die Verteilung der teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Mitarbeitenden ausgewiesen.
Im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag (30.06.2016) lassen sich folgende Veränderungen im Personalkörper des Polizeipräsidiums Mannheim feststellen:
⦁ Der Gesamtpersonalkörper des Polizeipräsidiums Mannheim hat sich um 46 Personen vergrößert.
⦁ Der Frauenanteil stieg dabei von 26,4 % auf 33,0 % stark an.
⦁ Die Zahl der teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden hat sich von 278 Personen auf 364 Personen erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von 10,3 % auf 13,2 % aller Beschäftigten.
⦁ Unter den teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden sind 295 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 81,0 % aller Teilzeitbeschäftigten und
32,5 % aller weiblichen Beschäftigten. Die Teilzeitquote bei den weiblichen Mitarbeitenden hat sich seit dem letzten Berichtsstichtag um 2,0 % reduziert.
⦁ 69 der teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden sind Männer. Dies entspricht einem Anteil von 19,0 % aller Teilzeitbeschäftigten und 3,7 % aller männlichen Beschäftigten. Die Teilzeitquote bei den männlichen Mitarbeitenden hat sich seit dem letzten Berichtsstichtag mehr als verdoppelt (2016: 1,6 %).
⦁ Die Zahl der beurlaubten Mitarbeitenden hat sich geringfügig von 42 Personen auf 49 Personen erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von 1,5 % auf 1,8 % aller Beschäftigten.
⦁ Unter den beurlaubten Mitarbeitenden sind 47 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 95,9 % der Beurlaubten und 6,0 % aller weiblichen Beschäftigten.
⦁ Betrachtet man die männlichen Beschäftigten des Polizeipräsidiums Mannheim, beträgt die Quote der Beurlaubten lediglich 0,1 %.
2.2.1 Personalbestand – Polizeivollzugsdienst
Bei Betrachtung des Personalkörpers des Polizeivollzugsdienstes beim Polizeipräsidium Mannheim lassen sich im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag (30.06.2016) folgende Veränderungen feststellen:
⦁ Die Zahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten hat sich um neun Personen erhöht.
⦁ Der Frauenanteil im Polizeivollzugsdienst stieg um 6,9 %.
⦁ Die Zahl der teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Polizeivollzugsdienst hat sich von 160 Personen auf 244 Personen erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von 6,8 % auf 10,3 % der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
⦁ Unter den teilzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind 180 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 73,8 % aller teilzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und 29 % aller Polizeivollzugsbeamtinnen. Die Teilzeitquote bei den Polizeivollzugsbeamtinnen ist im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag unverändert.
⦁ 64 der teilzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind Männer. Dies entspricht einem Anteil von 26,2 % aller teilzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und 3,7 % aller Polizeivollzugsbeamten. Die Teilzeitquote bei den Polizeivollzugsbeamten hat sich seit dem letzten Berichtsstichtag ungefähr verdoppelt (2016: 1,6 %).
⦁ Die Zahl der beurlaubten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beträgt zum Berichtsstichtag 38 Personen. Dies entspricht 1,6 % aller Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
⦁ Unter den beurlaubten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind 36 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 94,7 % der Beurlaubten und 5,8 % der Polizeivollzugsbeamtinnen.
⦁ Bei Betrachtung der Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums Mannheim beträgt die Quote der Beurlaubten lediglich 0,1 %.
Betrachtet man die einzelnen Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes ergibt sich folgendes Bild:
mittlerer Polizeivollzugsdienst:
⦁ 898 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (30.06.2016: 988)
⦁ Frauenquote 30,2 % (30.06.2016: 25,8 %)
⦁ Teilzeitquote 10,4 % (30.06.2016: 9,3 %)
⦁ 28,0 % der Polizeivollzugsbeamtinnen im mittleren Dienst
(30.06.2016: 31,0 %)
⦁ 2,7 % der Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst
(30.06.2016: 1,8 %)
⦁ Quote der Beurlaubten 1,3 % (kein Vergleichswert in 2016)
⦁ 4,4 % der Polizeivollzugsbeamtinnen im mittleren Dienst
⦁ Es gibt zum Berichtsstichtag keine beurlaubten Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst.
gehobener Polizeivollzugsdienst:
⦁ 1.434 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (30.06.2016: 1.337)
⦁ Frauenquote 23,9 % (30.06.2016: 14,7 %)
⦁ Teilzeitquote 10,5 % (30.06.2016: 5,1 %)
⦁ 30,3 % der Polizeivollzugsbeamtinnen im gehobenen Dienst
(30.06.2016: 25,5 %)
⦁ 4,3 % der Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst
(30.06.2016: 1,6 %)
⦁ Quote der Beurlaubten 1,8 % (kein Vergleichswert in 2016)
⦁ 7,0 % der Polizeivollzugsbeamtinnen im gehobenen Dienst
⦁ 0,2 % der Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst
höherer Polizeivollzugsdienst:
Personalverwaltende Dienststelle für den höheren Polizeivollzugsdienst ist das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg – Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium. Durch das Landespolizeipräsidium wurde für den Zeitraum 2018 bis 2023 ein gesonderter Chancengleichheitsplan erstellt.
⦁ 33 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (30.06.2016: 31)
⦁ Frauenquote 18,2 % (30.06.2016: 12,9 %)
⦁ Im höheren Polizeivollzugsdienst liegen zum Berichtsstichtag keine Teilzeitbeschäftigungen vor.
2.2.2 Personalbestand – Nichtvollzugsdienst
Bei Betrachtung des Personalkörpers des Nichtvollzugsdienstes beim Polizeipräsidium Mannheim lassen sich im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag (30.06.2016) folgende Veränderungen feststellen:
⦁ Die Zahl der Nichtvollzugsbeamtinnen und -beamten hat sich um 19 Personen erhöht.
⦁ Der Frauenanteil im Nichtvollzugsdienst stieg um 8,2 % auf 68,2 %.
⦁ Die Zahl der teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Nichtvollzugsdienst hat sich von vier Personen auf acht Personen erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von 16,0 % auf 18,2 % der Nichtvollzugsbeamtinnen und -beamten.
⦁ Alle Teilzeitbeschäftigten im Nichtvollzugsdienst sind Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 26,7 % aller Nichtvollzugsbeamtinnen. Die Teilzeitquote bei den Nichtvollzugsbeamtinnen hat sich im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag um 6,7 % erhöht.
⦁ Die Zahl der beurlaubten Nichtvollzugsbeamtinnen und -beamten beträgt zum Berichtsstichtag drei Personen. Dies entspricht 6,9 % aller Nichtvollzugsbeamtinnen und -beamten.
⦁ Alle beurlaubten Beamtinnen und Beamte im Nichtvollzugsdienst sind Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 10,0 % der Nichtvollzugsbeamtinnen.
2.2.3 Personalbestand – Tarifbeschäftigte
Bei Betrachtung des Personalkörpers der Tarifbeschäftigten beim Polizeipräsidium Mannheim, lassen sich im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag (30.06.2016) folgende Veränderungen feststellen:
⦁ Die Zahl der Tarifbeschäftigten hat sich um 18 Personen erhöht.
⦁ Der Frauenanteil im Tarifbereich liegt unverändert bei 75,6 %.
⦁ Die Zahl der teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Tarifbereich hat sich von 114 Personen auf 112 Personen reduziert. Dies entspricht einem Rückgang der Teilzeitquote von 35,4 % auf 33,0 % der Tarifbeschäftigten.
⦁ Unter den teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Tarifbereich sind 107 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 95,5 % aller Teilzeitbeschäftigten im Tarifbereich und 41,6 % aller weiblichen Tarifbeschäftigten. Die Teilzeitquote bei den weiblichen Tarifbeschäftigten ist im Vergleich zum letzten Berichtsstichtag um
5,3 % gesunken.
⦁ Fünf der teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Tarifbereich sind Männer. Dies entspricht einem Anteil von 4,5 % aller Teilzeitbeschäftigten im Tarifbereich und 6,0 % aller männlichen Tarifbeschäftigten. Zum letzten Berichtsstichtag 30.06.2016 lagen bei männlichen Tarifbeschäftigten keine Teilzeitbeschäftigungen vor.
⦁ Die Zahl der beurlaubten Mitarbeitenden im Tarifbereich beträgt zum Berichtsstichtag acht Personen. Dies entspricht 2,4 % der Tarifbeschäftigten.
⦁ Alle beurlaubten Beschäftigten im Tarifbereich sind Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 3,1 % der weiblichen Tarifbeschäftigten.
Im Tarifbereich sind zum Stichtag 30.06.2022 keine Mitarbeitenden mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben betraut.
2.3 Beschäftigte mit Vorgesetzen- und Leitungsaufgaben
Die Inhaberinnen und Inhaber folgender Dienstposten sind beim Polizeipräsidium Mannheim als Beschäftigte mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ChancenG definiert:
⦁ Leiterin oder Leiter der nach der Anlage 2 zu Nummer 1.3 und 2.3 der Innerdienstlichen Anordnung des Innenministeriums – Landespolizeipräsidium über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg (AnO PolOrg) formal eingerichteten Organisationseinheiten bis zur Ebene der Dezernate, Dienst-, Einsatz- und Verkehrsgruppen, Polizeiposten, Referate und Stabsbereiche bzw. Stabsstellen.
⦁ Polizeiführerin oder Polizeiführer vom Dienst im Stabsbereich Führungs- und Lagezentrum.
⦁ Referentin oder Referent im Führungs- und Einsatzstab, in den Stabsstellen und in der Verwaltung.
⦁ Verantwortliche der Arbeitsbereiche und Ermittlungsgruppen der Kriminalpolizeidirektion sowie der Arbeitsbereiche der Schutzpolizeidirektion, des Führungs- und Einsatzstabes, der Verwaltung und des Referats Prävention.
2.3.1 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben – Gesamtübersicht
Die Zahl der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben beträgt zum Stichtag 30.06.2022 294 Personen, davon sind 42 Frauen (14,3 %). Von diesen Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern ist eine Frau am Stichtag beurlaubt, sechs Männer und elf Frauen sind teilzeitbeschäftigt. Zum Stichtag 30.06.2016 nahmen beim Polizeipräsidium Mannheim 272 Personen Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahr. Davon waren 21 Frauen (7,7 %). Die zum Stichtag 30.06.2022 vorliegenden, fast doppelt so hohen, Zahlen sind mit den zum Stichtag 30.06.2016 erhobenen Zahlen nur bedingt vergleichbar. Im Zuge der Polizeistrukturreform zum 01.01.2020 und der gleichzeitig eingeführten Dienstpostenbewertung für alle Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes wurden Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in einigen Bereichen umstrukturiert und (teilweise neu geschaffenen) bewerteten Dienstposten zugewiesen.
2.3.2 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben – Polizeivollzugsdienst
Die Zahl der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Polizeivollzugsdienst beträgt zum Stichtag 30.06.2022 282 Personen, davon sind 34 Frauen (12,1 %). Die Polizeivollzugsbeamtinnen sind in den Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen deutlich unterrepräsentiert. Von den Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern ist eine Frau am Stichtag beurlaubt, sechs Männer und acht Frauen sind teilzeitbeschäftigt.
2.3.3 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben – Nichtvollzugsdienst
Die Zahl der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Nichtvollzugsdienst beträgt zum Stichtag 30.06.2022 elf Personen, darunter sind sieben Frauen (63,6 %). Im Nichtvollzugsdienst ist keine Unterrepräsentanz der Frauen auf Positionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben festzustellen. Keine der Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber sind am Stichtag beurlaubt. Es liegen drei Teilzeitbeschäftigungen bei Funktionsstelleninhaberinnen vor.
2.3.4 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben – Tarifbeschäftigte
Zum Stichtag 30.06.2022 werden von einer Tarifbeschäftigten Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrgenommen.
2.4 Auszubildende
Zum Stichtag 30.06.2022 werden beim Polizeipräsidium Mannheim keine Mitarbeitenden in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte in Ausbildung ist die Hochschule für Polizei personalverwaltende Dienststelle. Von dort wurde für den Zeitraum 2019 bis 2024 ein gesonderter Chancengleichheitsplan erstellt. Alle beim Polizeipräsidium Mannheim tätigen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte in Ausbildung werden von der Hochschule für Polizei im Rahmen von Praktika überwiesen. Sie werden daher in diesem Chancengleichheitsplan nicht als Beschäftigte des Polizeipräsidiums Mannheim erfasst.
2.5 Gremienbesetzung
Gemäß § 13 Abs. 1 ChancenG müssen ab 1. Januar 2017 in Gremien, für die dem Land ein Berufungs-, Entsende- oder Vorschlagsrecht zusteht, mindestens 40 Prozent der durch das Land zu bestimmenden Mitglieder Frauen sein. Ab dem 1. Januar 2019 ist der Anteil auf 50% zu erhöhen. Der Mindestanteil ist bei erforderlich werdenden Berufungen, Entsendungen oder Vorschlägen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze zu beachten und im Wege einer sukzessiven Steigerung zu erreichen. Gremien im Sinne des § 13 Abs. 1 ChancenG sind solche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, insbesondere Beiräte, Kommissionen, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie sonstige Kollegialorgane und vergleichbare Mitwirkungsgremien, unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Dem Polizeipräsidium Mannheim stehen im Geltungsbereich dieses Chancengleichheitsplanes keine Berufungs-, Entsende- oder Vorschlagsrechte für Gremien im Sinne des ChancenG zu.
2.6 Bewertung der Bestandsanalyse
Sowohl im Nichtvollzugsdienst als auch im Tarifbereich liegt eine Unterrepräsentanz von Frauen lediglich in einzelnen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen vor.
Im Nichtvollzugsdienst betrifft dies die Besoldungsgruppen A 9 gehobener Dienst
(42,9 % Frauenanteil) und A 12 (40,0 % Frauenanteil). Aufgrund der geringen Beschäftigtenzahlen in diesen Besoldungsgruppen (A 9: 7 Personen, davon 3 Frauen und A 12: 5 Personen, davon 2 Frauen) können hier einzelne Personalmaßnahmen bereits zu großen Veränderungen des Frauenanteils führen.
Im Tarifbereich sind die Entgeltgruppen E 4 (7 Personen, davon 3 Frauen entspricht 42,9 % Frauenanteil), E 11 (6 Personen, davon 1 Frau entspricht 16,7 % Frauenanteil) und E 12 (3 Personen, davon eine Frau entspricht 33,3 % Frauenanteil) betroffen. Auch hier können einzelne Personalmaßnahmen zu großen Veränderungen in der Frauenquote führen. Eine auffällige Unterrepräsentanz von Frauen kann lediglich in der Entgeltgruppe E 11 festgestellt werden.
Im Polizeivollzugsdienst sind Frauen in den meisten Besoldungsgruppen deutlich unterrepräsentiert. Ausnahme bildet hier die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst (50 % Frauenanteil). Die niedrigste Frauenquote im Polizeivollzugsdienst findet sich mit 7,1 % in der Besoldungsgruppe A 14 und somit ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Landespolizeipräsidiums.
Bei Betrachtung der einzelnen Laufbahngruppen des Polizeivollzugsdienstes fällt auf, dass der Frauenanteil in den höheren Besoldungsgruppen der einzelnen Laufbahnen deutlich abnimmt. Im mittleren Polizeivollzugsdienst ist die Spreizung noch relativ gering. Hier beträgt der Unterschied zwischen der Besoldungsgruppe mit dem höchsten Frauenanteil A 9 (32,0 %) und der Besoldungsgruppe mit dem niedrigsten Frauenanteil A 9 + Z (24,4 %) lediglich 7,6 %. Im gehobenen Polizeivollzugsdienst beträgt der Unterschied zwischen der Besoldungsgruppe mit dem höchsten Frauenanteil A 9 (32,2 %) und der Besoldungsgruppe mit dem niedrigsten Frauenanteil A 13 (8,6 %) 23,6 %.
Die erhebliche Unterrepräsentanz von Frauen im Polizeivollzugsdienst insgesamt sowie die zusätzliche Unterrepräsentanz in den höheren Besoldungsgruppen der einzelnen Laufbahnen können mitunter auf den Umstand zurückgeführt werden, dass Frauen erst ab September 1987 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt wurden. Am Stichtag waren nur sieben Polizeivollzugsbeamtinnen (1,1 %) im aktiven Dienst, die als Kriminalanwärterinnen nach früherem Laufbahnrecht oder in anderen Landespolizeien bzw. bei der Bundespolizei bereits vor September 1987 eingestellt worden waren. Diesen Beamtinnen stehen 409 Polizeivollzugsbeamte (23,4%), die vor September 1987 eingestellt wurden, gegenüber.
Seit dem letzten Berichtsstichtag (30.06.2016) hat sich die Auswirkung dieses Phänomens vermindert, da viele der vor September 1987 eingestellten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten in der Zwischenzeit in den Ruhestand eingetreten sind.
Betrachtet man nur die Gruppe der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die ab September 1987 eingestellt worden sind, so beträgt der Frauenanteil insgesamt
31,5 % (5,3 % höher als in der Betrachtung des gesamten Polizeivollzugsdienstes). Bei Betrachtung der einzelnen Laufbahngruppen kann für diese Beschäftigtengruppe festgestellt werden, dass die Spreizung des Frauenanteils wesentlich geringer ist als bei Betrachtung des gesamten Polizeivollzugsdienstes. Im mittleren Polizeivollzugsdienst beträgt sie zwischen der Besoldungsgruppe mit dem höchsten Frauenanteil A 9 + Z (35,5 %) und der Besoldungsgruppe mit dem niedrigsten Frauenanteil A 8 (31,9 %) lediglich 3,6 %. Auch in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beträgt der Unterschied zwischen der Besoldungsgruppe mit dem höchsten Frauenanteil A 9 (35,2 %) und der Besoldungsgruppe mit dem niedrigsten Frauenanteil A 13 (20,0 %) bei dieser Betrachtung nur noch 15,2 %. Weitere Einzelheiten können Tabelle 3 in Anlage 1 entnommen werden.
Trotz der ab September 1987 eingestellten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten ist eine Unterrepräsentanz von Frauen im gesamten Polizeivollzugsdienst offensichtlich. Es sind daher weiterhin Maßnahmen zur Beseitigung dieser Unterrepräsentanz beim Polizeipräsidium Mannheim zu treffen.
3. Ziele des Chancengleichheitsplans
Nach § 6 Abs. 2 S. 5 ChancenG ist bei der Verfolgung der Ziele dieses Chancengleichheitsplans stets der Vorrang von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu beachten. Den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen wird gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes Rechnung getragen. Die spezifischen Pflichten für Arbeitgeber zur Beschäftigung von schwerbehinderten Frauen (§ 154 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) und zur Förderung des beruflichen Fortkommens von schwerbehinderten Menschen (§ 205 SGB IX) bleiben unberührt.
Gem. § 8 Abs. 1 ChancenG ist nach drei Jahren ein Zwischenbericht zu fertigen. Zum Stand 30.06.2025 müssen die im folgenden gesetzten Vorgaben hinsichtlich ihres Erfüllungsstandes evaluiert werden.
Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, ist darzulegen, weshalb von den Zielvorgaben des Chancengleichheitsplans abgewichen wird und welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
3.1 Zielvorgaben zu Einstellungen
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ChancenG hat der Chancengleichheitsplan die Zielvorgabe zu enthalten, mindestens die Hälfte der durch Einstellung zu besetzenden Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen.
Beim Polizeipräsidium Mannheim sind hiervon vorwiegend die Stellen des Polizeivollzugsdienstes betroffen. In diesem Bereich erfolgt die Personalakquise jedoch nicht durch Einstellungen vom allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern durch Übernahmen von, zuvor durch die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, ausgewählten und ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten. Der Frauenanteil dieser Gruppe liegt regelmäßig unter 50 %, sodass die gesetzlich festgelegte Zielvorgabe aus tatsächlichen Gründen vorerst nicht bzw. – wenn überhaupt – erst mittelfristig, in Abhängigkeit von der Frauenquote bei den Ersteinstellungen durch die Hochschule für Polizei, realisierbar ist. Zudem ist das diesen Übernahmen zugrundeliegende Personalverteilungsverfahren im Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg dadurch gekennzeichnet, dass es vom Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg – Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Dienststellen und Einrichtungen der Polizei des Landes Baden-Württemberg (unter rechnerischer Quotenverteilung) koordiniert wird. So sind im landesweiten Versetzungsverfahren nicht zuletzt auch persönlich-soziale Gründe der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen. Der Einfluss des Polizeipräsidiums Mannheim auf dieses Verfahren ist dadurch stark begrenzt.
Soweit im Nichtvollzugsdienst Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst bzw. im Tarifbereich Stellen in den Entgeltgruppen E 4, E 11 oder E 12 durch Einstellungen besetzt werden, sind diese aufgrund der bestehenden Unterrepräsentanz zur Besetzung durch Frauen vorgesehen. Der Vorrang von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Art. 33 Absatz 2 GG wird beachtet.
3.2 Zielvorgaben zu Aufstieg, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Nach § 6 Abs. 2 S. 4 ChancenG ist bei Beförderungen und der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten der Anteil der Frauen in Bereichen, in denen sie in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, deutlich zu erhöhen.
Hiervon sind beim Polizeipräsidium Mannheim vorwiegend die Stellen des Polizeivollzugsdienstes betroffen. Im gesamten Polizeivollzugsdienst besteht eine erhebliche Unterrepräsentanz der Frauen hinsichtlich des Anteils in den verschiedenen Laufbahnen sowie in den einzelnen Statusämtern.
Obwohl die Frauenquote seit dem letzten Auswertungsstichtag 01.06.2016 in allen Statusämtern des Polizeivollzugsdienstes gesteigert werden konnte, sind Frauen gerade in den höheren Beförderungsämtern noch immer stark unterrepräsentiert. Daher gilt es, durch gezielte Maßnahmen und Auslotung der Beförderungsmöglichkeiten, die bestehenden Unterschiede zwischen Frauen und Männern im Sinne einer geschlechtergerechten Beschäftigtenstruktur abzubauen. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 ChancenG kann sich die Zielvorgabe zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Entgelt- oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn orientieren, bis eine Beseitigung der Unterrepräsentanz erreicht ist (Kaskadenquote). Bei Beförderungen und Aufstiegszulassungen ist der Anteil der Frauen entsprechend dieser Zielvorgabe, jedoch unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Art. 33 Absatz 2 GG zu erhöhen.
Im Rahmen der Einführung der Dienstpostenbewertung zum 01.01.2020 wurden in den Besoldungsgruppen A 9 + Z, A 12 und A 13 gehobener Dienst einzelbewertete Dienstposten geschaffen. Diese werden sowohl im Wege statusgleicher Besetzungen, wie auch im Rahmen von Stellenausschreibungsverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese besetzt. Beförderungen in diese Statusämter sind somit an die Vergabe eines entsprechenden Dienstpostens gebunden. Daher sind die o.g. Ziele hinsichtlich der Erhöhung des Frauenanteils in den jeweiligen Besoldungsgruppen bereits bei der Besetzung der einzelbewerteten Dienstposten zu berücksichtigen.
Bei Beförderungen bzw. bei der Vergabe von Dienstposten die mit einer Beförderung verbunden sind, werden unter Beachtung des Artikels 33 Abs. 2 GG Frauen bevorzugt. Der Frauenanteil wird, orientiert an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Besoldungsgruppe einer Laufbahn, bis zur Beseitigung der Unterrepräsentanz erhöht.
3.3 Zielvorgaben zu Dienstposten mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben
Im Polizeivollzugsdienst des Polizeipräsidiums Mannheim sind Frauen auch bei der Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben unterrepräsentiert. § 6
Abs. 2 S. 4 ChancenG ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben ist mit der Besetzung eines entsprechenden Dienstpostens verknüpft. Diese erfolgt ausschließlich im Rahmen statusgleicher Umsetzungen (teilweise mit vorausgehenden Interessenbekundungsverfahren) und im Zuge von Stellenausschreibungsverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese. Das Polizeipräsidium Mannheim setzt sich das Ziel, unter Berücksichtigung organisatorischer Belange der Dienststelle, Frauen im Polizeivollzugsdienst bis zur Beseitigung der Unterrepräsentanz bevorzugt bei der Besetzung von Dienstposten mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu berücksichtigen. Sofern bei Stellenbesetzungen das Prinzip der Bestenauslese anzuwenden ist, wird der Vorrang von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beachtet.
4. Maßnahmen zur Verwirklichung der beruflichen Chancengleichheit von Frauen
Gemäß § 6 Abs. 3 ChancenG ist festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen, fortbildenden und qualifizierenden Maßnahmen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie allen Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine Beseitigung der Unterrepräsentanz erreicht ist.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen dieses Chancengleichheitsplans ist im konkreten Fall stets der Vorrang von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu beachten. Den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen wird gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes Rechnung getragen. Die spezifischen Pflichten für Arbeitgeber zur Beschäftigung von schwerbehinderten Frauen (§ 154 Abs. 1 S. 2 SGB IX) und zur Förderung des beruflichen Fortkommens von schwerbehinderten Menschen (§ 205 SGB IX) bleiben unberührt.
4.1 Personalmaßnahmen
4.1.1 Stellenausschreibungen/Interessenbekundungsverfahren
Freie bzw. freiwerdende Dienstposten für Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes oder für Tarifbeschäftigte schreibt das Polizeipräsidium Mannheim grundsätzlich nach Maßgabe von § 9 ChancenG und § 11 LBG dienststellenintern bzw. bei Bedarf öffentlich aus oder führt ein internes Interessenbekundungsverfahren durch. Dies gilt insbesondere für Dienstposten mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben sowie in sonstigen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. In den Stellenausschreibungen werden Frauen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, wird darauf hingewiesen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Dies gilt insbesondere auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Die Stellenausschreibungen erfolgen geschlechterneutral. Qualifizierte Frauen werden gezielt ermutigt, sich auf Stellen und Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu bewerben.
Durch den Hinweis auf das Zertifikat audit berufundfamilie wird bei der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen auf die Familienfreundlichkeit der Polizei Baden-Württemberg als Arbeitgeber hingewiesen.
Die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen/Interessenbekundungsverfahren erfolgt im Intranet; sofern extern nach Mitarbeitenden gesucht wird, auch öffentlich. Mitarbeitende, die aufgrund einer Freistellung (Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und dergleichen) keinen Zugriff auf das Intranet des Polizeipräsidiums Mannheim haben, werden über Ausschreibungen zur Besetzung von Dienstposten und Interessenbekundungsverfahren durch ihre Organisationseinheit fristgerecht informiert. Weiterhin können die entsprechenden Ausschreibungen/Interessenbekundungsverfahren im passwortgeschützten internen Bereich der Internetseite des Polizeipräsidiums Mannheim abgerufen werden. Freigestellte Mitarbeitende werden über diese Möglichkeit des Zugriffs aufgeklärt. Ihnen wird das Passwort zur Verfügung gestellt. Freigestellte Mitarbeitende sind bei einer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.
Die Auswahlentscheidung trifft die Dienststelle nach einem festgelegten, standardisierten Verfahrensablauf, der auch die Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit regelt. Diese wird bei allen Dienstpostenbesetzungen eingeladen an den Bewerbungs- und Auswahlgesprächen teilzunehmen. Informationen zu überfachlich erworbenen Schlüsselqualifikationen nach § 11 Abs. 2 ChancenG können auf Wunsch der Bewerbenden berücksichtigt werden.
Im Falle des Vorliegens gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dürfen entsprechend § 11 Abs. 3 ChancenG geringere aktive Dienst- oder Beschäftigungszeiten, Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht als Hilfskriterien in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden. Der Gesichtspunkt der Frauenförderung als Hilfskriterium zur Auswahl gem. § 11 Abs. 3 S. 1 ChancenG soll jedoch Berücksichtigung finden, soweit nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Bewerbende, die wegen Elternzeit o.ä. von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, werden im Wege der Laufbahnnachzeichnung in die Entscheidungen einbezogen. Sie werden hierdurch nicht schlechter gestellt als Bewerbende mit vergleichbaren Laufbahn-Eckdaten (Lebensalter, Gesamtdienstzeit, Zeitpunkt und Ergebnis der Laufbahnprüfung, Beförderungswartezeit, bisherige Beurteilungen).
Die Laufbahnverordnung Polizei wurde zum 01.04.2018 geändert. Das Höchstalter für die Einstellung in den mittleren und den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde jeweils um zwei Jahre heraufgesetzt. Ebenfalls wurde das Höchstalter für den Aufstieg in den gehobenen Dienst um zwei Jahre und für den Aufstieg in den höheren Dienst um vier Jahre angehoben. Zudem können familienbezogene Gründe zur Anhebung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren bzw. den gehobenen Polizeivollzugsdienst führen. Hierunter fallen die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Durch die Änderungen wird u.a. ermöglicht, dass familienbedingte Ausfallzeiten, die nach wie vor insbesondere Frauen betreffen, bereits bei Einstellung durch die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, aber auch beim Aufstieg, der in der Verantwortung der Dienststellen liegt, berücksichtigt werden können.
4.1.2 Beförderungen/Aufstieg und dienstliche Beurteilung
Beförderungsmöglichkeiten in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie Aufstiegsmöglichkeiten vom mittleren in den gehobenen Dienst schreibt das Polizeipräsidium Mannheim stets aus. Das unter Nr. 4.1.1 zur Ausschreibung von Dienstposten Beschriebene gilt analog. Die Auswahlentscheidungen trifft die Dienststelle nach den gesetzlich vorgeschriebenen und von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien.
Bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden ebenfalls die Regelungen aus § 11 Abs. 3 ChancenG angewandt.
Die Information der Beauftragten für Chancengleichheit über die Entscheidungen der Dienststelle in Beförderungs- und Aufstiegsangelegenheiten erfolgt frühzeitig, unter Beachtung der in § 21 ChancenG genannten Fristen und vor dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren. Bewerberdateien werden ihr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Da die Grundlagen für Beförderungs- und Aufstiegsentscheidungen bereits weitgehend in den Beurteilungskonferenzen gelegt werden, muss schon während dieser Konferenzen regelmäßig und strukturiert geprüft werden, welche Auswirkungen die dortigen Beschlüsse haben. Für den Nichtvollzugsdienst regelt Ziff. 14.2 der Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich, dass die Beauftragte für Chancengleichheit „Mitglied der Beurteilungskommission“ sein kann. Entsprechend nimmt die Beauftragte für Chancengleichheit beim Polizeipräsidium Mannheim an den Beurteilungskonferenzen des mittleren und gehobenen Nichtvollzugsdienstes teil. Darüber hinaus ist sie auch Mitglied der Beurteilungskonferenzen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Grundsätzlich liegt bei den Beurteilungskonferenzen im Polizeivollzugsdienst, wie im Nichtvollzugsdienst, ein Augenmerk auf der differenzierten Darstellung der Durchschnittswerte der Beurteilungen von telearbeitenden, voll- und teilzeitbeschäftigten Männern und Frauen. Ergänzend werden die jeweiligen Anteile im quotierten Bereich aufgezeigt.
Zur Vermeidung von Beurteilungsfehlern werden die Beurteilenden entsprechend vor jeder Regelbeurteilungsrunde sensibilisiert. Die Endbeurteilenden haben in ihrem Bereich dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und/oder des Beschäftigungsumfangs kommt.
4.1.3 Aus- und Fortbildung
Das Polizeipräsidium Mannheim fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung von Frauen. Gemäß § 12 Abs. 1 und 3 ChancenG sollen diesen insbesondere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden, die eine Weiterqualifikation ermöglichen oder auf die Übernahme von Tätigkeiten in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen vorbereiten. Die Leitungen der einzelnen Organisationseinheiten wählen die Teilnehmenden in ihrem Zuständigkeitsbereich aus und sind gehalten, Frauen auf geeignete Fortbildungsmaßnahmen hinzuweisen und ihre Teilnahme zu ermöglichen. Soweit für eine Fortbildungsmaßnahme Bewerbungen von Frauen vorliegen, werden diese mindestens entsprechend ihres Anteils in der Zielgruppe der Fortbildungsveranstaltung berücksichtigt. Die Dienststelle erstellt jährlich einen Bericht, aus dem auch die Verteilung nach Geschlechtern hervorgeht.
Die unmittelbaren Vorgesetzten sind aufgefordert, insbesondere Frauen im jährlichen Mitarbeitergespräch Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung aufzuzeigen.
4.1.4 Besetzung von Projekt- und Arbeitsgruppen sowie sonstigen Gremien
Die Dienststelle besetzt eigene Projekt- und Arbeitsgruppen sowie sonstige Gremien nach Möglichkeit geschlechterparitätisch. Hiervon wird nur in Fällen einer amts- oder funktionsbezogenen Besetzung abgewichen.
Bereits bestehende Projekt- und Arbeitsgruppen sowie sonstige Gremien werden in ihrer bisherigen Zusammensetzung fortgeführt. Scheiden Angehörige vor dem vorgesehenen Ende aus der Gruppe bzw. dem Gremium aus, ist in der Folge auf eine paritätische Besetzung hinzuwirken.
4.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Die Verwirklichung von Chancengleichheit für Frauen und Männer ist untrennbar mit der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege verknüpft. Das gesellschaftliche Rollenverständnis unterliegt einem stetigen Wandel. So übernehmen auch Männer häufiger familiäre und pflegerische Aufgaben. Dennoch sind es nach wie vor überwiegend Frauen, die für den größten Teil der unbezahlten Care-Arbeit verantwortlich sind und dafür oftmals die eigene berufliche Situation zurückstellen.
Um die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege anhand zahlreicher konkreter Maßnahmen zu verbessern, durchlief die Polizei Baden-Württemberg das Auditierungsverfahren zum audit berufundfamilie. Das audit berufundfamilie wurde von der gemeinnützigen Hertie-Stiftung initiiert und ist ein strategisches Managementinstrument, welches maßgeschneiderte, gewinnbringende Lösungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege bereithält. Am 31. Mai 2016 erhielt die Polizei Baden-Württemberg erstmals das Zertifikat zum audit berufundfamilie. Im Vorfeld der Zertifizierung wurde der Status quo erhoben und eine darauf aufbauende Bedarfsanalyse erstellt. Anhand dieser Analyse wurden konkrete Ziele und Maßnahmen entwickelt und in einer Zielvereinbarung verbindlich festgelegt. Über die Umsetzung der Maßnahmen wird jährlich berichtet. Am 31. Mai 2019 endete der dritte Berichtszeitraum. Hiernach konnte das Zertifikat erneut an die Polizei Baden-Württemberg vergeben werden. Aktuell befindet sich die Polizei Baden-Württemberg im zweiten Re-Auditierungsprozess. Erneut wird der Status quo erhoben und neue Maßnahmen festgelegt.
Nachfolgend sind einzelne Maßnahmen des audit berufundfamilie aufgeführt. Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellen und Einrichtungen der Polizei Baden-Württemberg.
4.2.1 Arbeitszeit
Bei der Gestaltung der Arbeitszeiten werden, auf Basis der bestehenden Rechtsvorschriften, individuelle Bedürfnisse in allen Arbeitszeitmodellen der Polizei (gleich ob Gleitzeit oder feststehende Arbeitszeit – hier insb. Schicht- und Wechselschichtdienst) angemessen berücksichtigt.
Planbare Dienstbesprechungen sollen so terminiert werden, dass Beschäftigte mit familiären Aufgaben teilnehmen können.
Bei der Gestaltung von Rahmenarbeitszeiten wird darauf geachtet, dass diese es den Beschäftigten ermöglichen, die Pflege von Familienangehörigen und die Betreuung von Kindern wahrzunehmen.
Gemäß § 29 ChancenG ist die Arbeitszeit außerhalb der Rahmenarbeitszeiten zur Pflege von Familienangehörigen oder Betreuung von Kindern zu genehmigen, solange dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Nichtgenehmigung ist schriftlich zu begründen und die Beauftragte für Chancengleichheit zu unterrichten.
4.2.2 Teilzeit
Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Familien- und Pflegeaufgaben wird grundsätzlich entsprochen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Inhaberinnen und Inhabern von Dienstposten mit Leitungs- und Vorgesetztenaufgaben.
Anträge von Teilzeitbeschäftigten mit Familien- und Pflegeaufgaben, die eine vorzeitige Aufstockung ihrer Arbeitszeit (bis zur Vollzeitbeschäftigung) beabsichtigen, werden nach Maßgabe der Planstellensituation berücksichtigt. Das trifft auch für beurlaubte Beschäftigte zu, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen.
Die Dienststelle weist Beschäftigte, welche eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, ausdrücklich auf die allgemeinen beamten- und versorgungsrechtlichen bzw. sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen hin.
Teilzeitbeschäftigten ist eine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen auch dann zu ermöglichen, wenn dadurch die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Ein entsprechender Zeitausgleich ist vorzunehmen. Sofern das Fortbildungsangebot auch als Teilzeitfortbildung angeboten wird, ist dieses Angebot vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.2.3 Beurlaubung, beruflicher Wiedereinstieg
Beurlaubte sind über Stellenausschreibungen und Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und der allgemeinen Grundsätze der Auswahl der dafür in Frage kommenden Beschäftigten, soll ihnen eine Teilnahme an Fortbildungen ermöglicht werden.
Beurlaubten und Rückkehrenden aus der Elternzeit/Beurlaubung ist durch Fortbildungsmaßnahmen auf eigenes Verlangen der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. Die Leitungen der jeweiligen Organisationseinheit führen mit beurlaubten Mitarbeitenden frühzeitig Informationsgespräche, in denen sie über ihre mögliche Verwendung und strukturelle Veränderungen sowie dienststellenbezogene Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Sporttag etc.) informiert werden. Darüber hinaus gewährleisten die Organisationseinheiten einen entsprechenden Informationsfluss. Parallel hierzu besteht für die Beurlaubten die Möglichkeit, sich im internen Bereich der Homepage des Polizeipräsidiums Mannheim aktuelle Dienstposten- und Beförderungsausschreibungen abzurufen. Ebenfalls sind auf dieser Seite die aktuellsten Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift zu finden, sodass sich die Betroffenen über Entwicklungen in der Dienstelle auf dem Laufenden halten können. Diese Plattform dient ebenfalls der Erleichterung des Wiedereinstiegs nach (familienbedingter) Abwesenheit.
Während Beurlaubungen/Elternzeiten werden alle Beschäftigten grundsätzlich weiter auf dem übertragenen Dienstposten geführt. Eine Entbindung nimmt die Dienststelle nur in begründeten Sonderfällen vor. Die Möglichkeit, befristet andere Mitarbeitende mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stammkraft zu beauftragen bzw. im Tarifbereich neue Mitarbeitende einzustellen, bleibt unberührt.
4.2.4 Telearbeit, flexible Arbeitsorte
Telearbeit ist ein Instrument zur Arbeitszeitflexibilisierung und Arbeitsgestaltung sowie eine Maßnahme zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Telearbeit wird nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Telearbeit beim Polizeipräsidium Mannheim genehmigt. Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben kommen hierfür ausdrücklich in Betracht.
Das Arbeiten an flexiblen Arbeitsorten – neben Telearbeit, vor allem disloziertes Arbeiten an anderen Dienstorten – wird unterstützt, soweit dienstliche Bedürfnisse nicht entgegenstehen. Insbesondere soll auch in kurzfristigen familiären Notsituationen das Arbeiten von flexiblen Arbeitsorten ermöglicht werden. Am Standort L 6 in Mannheim wurde für kurzfristige Betreuungsengpässe ein Eltern-Kind-Büro eingerichtet, sodass in Notfällen die Kinder mit ins Büro gebracht werden können. Die Nutzung kann nach kurzfristiger Absprache mit den jeweiligen Vorgesetzten erfolgen. Die Einrichtung eines weiteren Eltern-Kind-Büros am Standort Römerstraße 168 in Heidelberg ist vorgesehen.
4.2.5 Informationen zur Pflege
Pflegefälle treten oft völlig unerwartet auf und stellen Angehörige vor große Herausforderungen. Im Rahmen des audits berufundfamilie wurde daher beim Polizeipräsidium Mannheim das sog. Pflegelotsenmodell eingeführt. Entsprechend geschulte Pflegelotsinnen fungieren als erste Ansprechpersonen für Beschäftigte mit pflegerischen Aufgaben und bündeln wichtige Informationen zum Thema Beruf und Pflege.
4.2.6 Ruheraum für schwangere und stillende Frauen
Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 3 ArbStättV) und der technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.2) wird an den Standorten L 6 in Mannheim (bereits eingerichtet) und Römerstraße 168 in Heidelberg jeweils ein Ruheraum für schwangere und stillende Frauen eingerichtet, sodass diese die Möglichkeit haben, sich während der Pausen und falls erforderlich auch während der Arbeitszeit zu setzen, hinzulegen, auszuruhen und zu stillen.
Für die übrigen Standorte werden klappbare Betten bzw. Liegen (Ausstattung gemäß den Bestimmungen der ASR A4.2) vorgehalten, welche bei Bedarf über die Fachkräfte für Arbeitssicherheit angefordert werden können.
Die Beauftragte für Chancengleichheit wird turnusmäßig, mindestens jedoch jährlich, über die Nutzung des Angebotes informiert.
4.2.7 Angebote der Beauftragten für Chancengleichheit
Die Beauftragte für Chancengleichheit kann einmal im Jahr eine Versammlung aller weiblichen Beschäftigten des Polizeipräsidiums Mannheim durchführen.
Die Beauftragte für Chancengleichheit wirkt auf Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hin und ist bei der Umsetzung des audit berufundfamilie beteiligt.
Alle weiblichen Beschäftigten können sich in ihren Angelegenheiten ohne die Einhaltung des Dienstweges an die Beauftragte für Chancengleichheit wenden.
5. Gender Mainstreaming und geschlechtergerechte Sprache
Bei allen Maßnahmen und Entscheidungsprozessen sollen die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern von vorneherein und regelmäßig berücksichtigt werden. Deshalb ist es notwendig, bereits bei der Entscheidungsfindung die unterschiedlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben oder Maßnahmen auf die verschiedenen Geschlechter zu prüfen (geschlechtersensible Folgenabschätzung).
Alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, fördern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen.
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kommt auch in der sprachlichen Formulierung von Schriftstücken zum Ausdruck. So werden beispielsweise Anschreiben, Formulare, Richtlinien, Dienstvereinbarungen und Anordnungen grundsätzlich geschlechterneutral abgefasst. Sind geschlechterneutrale Bezeichnungen für Personen nicht möglich, werden weibliche und männliche Personenbezeichnungen verwendet. Bei Frauen wird die Berufsbezeichnung in weiblicher Sprachform verwendet. Das Polizeipräsidium Mannheim wirkt darauf hin, dass alle Beschäftigten für die Verwendung der geschlechtergerechten Sprache sensibilisiert sind.
6. Inkrafttreten, Evaluation
Dieser Chancengleichheitsplan tritt nach Zustimmung des Personalrates, die dieser mit Beschluss vom 22.06.2023 erteilt hat, rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Jahren.
Er wird im Intranet der Dienststelle eingestellt und ist gemäß § 7 Abs. 2 ChancenG auch auf der Homepage des Polizeipräsidiums Mannheim zu veröffentlichen.
Bei erheblichen strukturellen Änderungen ist der Chancengleichheitsplan gemäß
§ 5 Abs. 4 ChancenG anzupassen.
Gemäß § 8 ChancenG erstellt das Polizeipräsidium Mannheim unter Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit nach drei Jahren einen Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung der im Chancengleichheitsplan festgelegten Ziele. Werden die Zielvorgaben des Chancengleichheitsplans nicht erreicht, sind die Gründe darzulegen.
Mannheim, den 01.08.2023
gez.
Siegfried Kollmar
Polizeipräsident
gez.
Andrea Ries
Beauftragte für Chancengleichheit
Anlagen
Anlage 1: Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst und Nichtvollzugsdienst des Polizeipräsidiums Mannheim nach Laufbahnen und Besoldungsgruppen
Alle Beschäftigten
Laufbahn | Besoldungs- gruppe |
Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
Vollzugsbeamte mittl. Dienst | A 8 | 174 | 81 | 255 | 68,24 % | 31,76 % |
A 9 | 295 | 139 | 434 | 67,97 % | 32,03 % | |
A 9 + Z | 158 | 51 | 209 | 75,70 % | 24,40 % | |
Vollzugsbeamte geh. Dienst | A 9 | 257 | 122 | 379 | 67, 81 % | 32,19 % |
A 10 | 297 | 115 | 412 | 72,09 % | 27,91 % | |
A 11 | 292 | 65 | 357 | 81,79 % | 18,21 % | |
A12 | 160 | 33 | 193 | 82,90 % | 17,10 % | |
A 13 | 85 | 8 | 93 | 91,40 % | 8,60 % | |
Vollzugsbeamte höh. Dienst | A 13 | 3 | 3 | 6 | 50,00 % | 50,00 % |
A 14 | 13 | 1 | 14 | 92,86 % | 7,14 % | |
A 15 | 8 | 1 | 9 | 88,89 % | 11,11 % | |
A 16 | 2 | 2 | 100 % | 0,00 % | ||
B 2 | 1 | 1 | 100 % | |||
B 3 | 1 | 1 | 100 % | 0,00 % | ||
Verwaltungsbeamte mittl. Dienst | A 7 | 3 | 3 | 100 % | ||
A 8 | 1 | 4 | 5 | 20 % | 80 % | |
A 9 | 3 | 3 | 100 % | |||
A 9 + Z | 3 | 3 | 100 % | |||
Verwaltungsbeamte geh. Dienst | A 9 | 4 | 3 | 7 | 57,14 % | 42,86 % |
A 10 | 3 | 3 | 100 % | |||
A 11 | 1 | 6 | 7 | 14,29 % | 85,71 % | |
A 12 | 3 | 2 | 5 | 60,00 % | 40,00 % | |
A 13 | 2 | 3 | 5 | 40,00 % | 60,00 % | |
Verwaltungsbeamte höh. Dienst | A 13 | |||||
A 14 | 1 | 1 | 100 % | |||
A 15 | 1 | 1 | 100 % | |||
A 16 | 1 | 1 | 100 % | |||
Vollzugsbeamte mittl. Dienst gesamt | 627 | 271 | 898 | 69,82 % | 30,18 % | |
Vollzugsbeamte geh. Dienst gesamt | 1091 | 343 | 1434 | 76,08 % | 23,92 % | |
Vollzugsbeamte höh. Dienst gesamt | 27 | 6 | 33 | 81,82 % | 18,18 % | |
Zwischensumme Vollzugsbeamte | 1745 | 620 | 2365 | 73,78 % | 26,22 % | |
Verwaltungsbeamte mittl. Dienst gesamt | 1 | 13 | 14 | 7,14 % | 92,86 % | |
Verwaltungsbeamte geh. Dienst gesamt | 10 | 17 | 27 | 37,04 % | 62,96 % | |
Verwaltungsbeamte höh. Dienst gesamt | 3 | 0 | 3 | 100,00 % | ||
Zwischensumme Verwaltungsbeamte | 14 | 30 | 44 | 31,82 % | 68,18 % | |
Gesamtsumme | 1759 | 650 | 2409 | 73,02 % | 26,98 % | |
Nur Teilzeitbeschäftigte
Laufbahn | Besoldungs- gruppe |
Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
Anteil Männer |
Anteil Frauen in Teilzeit an allen Beamten |
Anteil Teilzeit- beschäftigte an allen Beamten |
Vollzugsbeamte mittl. Dienst |
A 8 | 1 | 1 | 2 | 50,00 % | 50,00 % | 0,57 % | 1,23 % | 0,78 % |
A 9 | 8 | 48 | 56 | 14,29 % | 85,71 % | 2,71 % | 34,53 % | 12,90 % | |
A 9 + Z | 8 | 27 | 35 | 22,86 % | 77,14 % | 5,06 % | 52,94 % | 16,75 % | |
Vollzugsbeamte geh. Dienst |
A 9 | 7 | 25 | 32 | 21,88 % | 78,13 % | 2,72 % | 20,49 % | 8,44 % |
A 10 | 13 | 35 | 48 | 27,08 % | 72,92 % | 4,38 % | 30,43 % | 11,65 % | |
A 11 | 17 | 29 | 46 | 36,96 % | 63,04 % | 5,82 % | 44,62 % | 12,89 % | |
A12 | 8 | 15 | 23 | 34,78 % | 65,22 % | 5,00 % | 45,45 % | 11,92 % | |
A 13 | 2 | 2 | 100,00 % | 2,35 % | 2,15 % | ||||
Vollzugsbeamte höh. Dienst |
A 13 | ||||||||
A 14 | |||||||||
A 15 | |||||||||
A 16 | |||||||||
B 2 | |||||||||
B 3 | |||||||||
Verwaltungsbeamte mittl. Dienst |
A 7 | ||||||||
A 8 | 1 | 1 | 100,00 % | 25,00 % | 20,00 % | ||||
A 9 | 1 | 1 | 100,00 % | 33,33 % | 33,33 % | ||||
A 9 + Z | 1 | 1 | 100,00 % | 33,33 % | 33,33 % | ||||
Verwaltungsbeamte geh. Dienst |
A 9 | ||||||||
A 10 | 2 | 2 | 100,00 % | 66,67 % | 66,67 % | ||||
A 11 | 1 | 1 | 100,00 % | 16,67 % | 14,29 % | ||||
A 12 | 2 | 2 | 100,00 % | 100,00 % | 40,00 % | ||||
A 13 | |||||||||
Verwaltungsbeamte höh. Dienst |
A 13 | ||||||||
A 14 | |||||||||
A 15 | |||||||||
A 16 | |||||||||
Vollzugsbeamte mittl. Dienst gesamt |
17 | 76 | 93 | 18,28 % | 81,72 % | 2,71 % | 28,04 % | 10,36 % | |
Vollzugsbeamte geh. Dienst gesamt |
47 | 104 | 151 | 31,13 % | 68,87 % | 4,31 % | 30,32 % | 10,53 % | |
Vollzugsbeamte höh. Dienst gesamt |
|||||||||
Zwischensumme Vollzugsbeamte |
64 | 180 | 244 | 26,23 % | 73,77 % | 3,67 % | 29,03 % | 10,32 % | |
Verwaltungsbeamte mittl. Dienst gesamt |
3 | 3 | 100,00 % | 23,08 % | 21,43 % | ||||
Verwaltungsbeamte geh. Dienst gesamt |
5 | 5 | 100,00 % | 29,41 % | 18,52 % | ||||
Verwaltungsbeamte höh. Dienst gesamt |
|||||||||
Zwischensumme Verwaltungsbeamte |
8 | 8 | 100,00 % | 26,67 % | 18,18 % | ||||
Gesamtsumme | 64 | 188 | 252 | 25,40 % | 74,60 % | 3,64 % | 28,92 % | 10,46 % | |
Nur Beurlaubte
Laufbahn | Besoldungs- gruppe |
Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
Anteil Männer beurlaubt an allen Beamten |
Anteil Frauen beurlaubt an allen Beamten |
Anteil Beurlaubte an allen Beamten |
Vollzugsbeamte mittl. Dienst | A 8 | 1 | 1 | 100 % | 1,23 % | 0,39 % | |||
A 9 | 11 | 11 | 100 % | 7,91 % | 2,53 % | ||||
A 9 + Z | |||||||||
Vollzugsbeamte geh. Dienst | A 9 | 4 | 4 | 100 % | 3,28 % | 1,06 % | |||
A 10 | 1 | 19 | 20 | 5,00 % | 95 % | 0,34 % | 16.52 % | 4,85 % | |
A 11 | 1 | 1 | 100 % | 1,54 % | 0,28 % | ||||
A12 | |||||||||
A 13 | 1 | 1 | 100 % | 1,18 % | 1,08 % | ||||
Vollzugsbeamte höh. Dienst | A 13 | ||||||||
A 14 | |||||||||
A 15 | |||||||||
A 16 | |||||||||
B 2 | |||||||||
B 3 | |||||||||
Verwaltungsbeamte mittl. Dienst | A 7 | 1 | 1 | 100 % | 33,33 % | 33,33 % | |||
A 8 | 1 | 1 | 100 % | 25,00 % | 20,00 % | ||||
A 9 | |||||||||
A 9 + Z | |||||||||
Verwaltungsbeamte geh. Dienst | A 9 | ||||||||
A 10 | |||||||||
A 11 | 1 | 1 | 100 % | 16,67 % | 14,29 % | ||||
A 12 | |||||||||
A 13 | |||||||||
Verwaltungsbeamte höh. Dienst | A 13 | ||||||||
A 14 | |||||||||
A 15 | |||||||||
A 16 | |||||||||
Vollzugsbeamte mittl. Dienst gesamt | 12 | 12 | 100 % | 4,43 % | 1,34 % | ||||
Vollzugsbeamte geh. Dienst gesamt | 2 | 24 | 26 | 7,69 % | 92,31 % | 0,18 % | 7,00 % | 1,81 % | |
Vollzugsbeamte höh. Dienst gesamt | |||||||||
Zwischensumme Vollzugsbeamte | 2 | 36 | 38 | 5,26 % |
94,74 % | 0,11 % | 5,81 % | 1,61 % | |
Verwaltungsbeamte mittl. Dienst gesamt | 2 | 2 | 100 % | 15,38 % | 14,29 % | ||||
Verwaltungsbeamte geh. Dienst gesamt | 1 | 1 | 100 % | 5,88 % | 3,70 % | ||||
Verwaltungsbeamte höh. Dienst gesamt | |||||||||
Zwischensumme Verwaltungsbeamte | 3 | 3 | 100 % | 10 % | 6,82 % | ||||
Gesamtsumme | 2 | 39 | 41 | 4,88 % |
95,12 % | 0,11 % | 6,00 % | 1,70 % | |
Anlage 2: Tarifbeschäftigte beim Polizeipräsidium Mannheim nach Entgeltgruppen
Alle Tarifbeschäftigten
Entgeltgruppe | Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
E 2 | 4 | 4 | 100,00 % | ||
E 3 | 4 | 4 | 100,00 % | ||
E 4 | 4 | 3 | 7 | 57,14 % | 42,86 % |
E 5 | 36 | 128 | 164 | 21,95 % | 78,05 % |
E 6 | 9 | 51 | 60 | 15,00 % | 85,00 % |
E 7 | 1 | 1 | 100,00 % | ||
E 8 | 11 | 32 | 43 | 25,58 % | 74,42 % |
E 9a | 11 | 26 | 37 | 29,73 % | 70,27 % |
E 9b | 4 | 6 | 10 | 40,00 % | 60,00 % |
E 10 | 1 | 1 | 100,00 % | ||
E 11 | 5 | 1 | 6 | 83,33 % | 16,67 % |
E 12 | 2 | 1 | 3 | 66,67 % | 33,33 % |
Summe | 83 | 257 | 340 | 24,41 % | 75,59 % |
Nur Teilzeitbeschäftigte
Entgeltgruppe | Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
Anteil Männer in Teilzeit an allen Bediensteten |
Anteil Frauen in Teilzeit an allen Bediensteten |
Anteil an Teilzeitbeschäftigten an allen Bediensteten |
E 2 | 4 | 4 | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | |||
E 3 | ||||||||
E 4 | ||||||||
E 5 | 3 | 60 | 63 | 4,76 % | 95,24 % | 8,33 % | 46,88 % | 38,41 % |
E 6 | 1 | 19 | 20 | 5,00 % | 95,00 % | 11,11 % | 37,25 % | 33,33 % |
E 7 | ||||||||
E 8 | 10 | 10 | 100,00 % | 31,25 % | 23,26 % | |||
E 9a | 12 | 12 | 100,00 % | 46,15 % | 32,43 % | |||
E 9b | 1 | 2 | 3 | 33,33 % | 66,67 % | 25,00 % | 33,33 % | 30,00 % |
E 10 | ||||||||
E 11 | ||||||||
E 12 | ||||||||
Summe | 5 | 107 | 112 | 4,46 % | 95,54 % | 6,02 % | 41.63 % | 32,94 % |
Nur Beurlaubte
Entgeltgruppe | Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
Anteil Männer beurlaubt an allen Bediensteten |
Anteil Frauen beurlaubt an allen Bediensteten |
Anteil Beurlaubte an allen Bediensteten |
E 2 | ||||||||
E 3 | ||||||||
E 4 | ||||||||
E 5 | 5 | 5 | 100,00 % | 3,91 % | 3,05 % | |||
E 6 | 2 | 2 | 100,00 % | 3,92 % | 3,33 % | |||
E 7 | ||||||||
E 8 | ||||||||
E 9a | 1 | 1 | 100,00 % | 3,85 % | 2,70 % | |||
E 9b | ||||||||
E 10 | ||||||||
E 11 | ||||||||
E 12 | ||||||||
Summe | 8 | 8 | 100,00 % | 3,11 % | 2,35 % |
Anlage 3: Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst des Polizeipräsidiums Mannheim nach Laufbahnen und Besoldungsgruppen – Einstellung ab September 1987
Laufbahn | Besoldungs- gruppe |
Männer |
Frauen |
Gesamt |
Männer in Prozent |
Frauen in Prozent |
Vollzugsbeamte mittl. Dienst | A 8 | 173 | 81 | 254 | 68,11 % | 31,89 % |
A 9 | 283 | 139 | 422 | 67,06 % | 32,94 % | |
A 9 + Z | 91 | 50 | 141 | 64,54 % | 35,46 % | |
Vollzugsbeamte geh. Dienst | A 9 | 225 | 122 | 347 | 64,84 % | 35,16 % |
A 10 | 226 | 113 | 339 | 66.67 % | 33,33 % | |
A 11 | 175 | 63 | 238 | 73,53 % | 26,47 % | |
A12 | 117 | 32 | 149 | 78,52 % | 21,48 % | |
A 13 | 28 | 7 | 35 | 80,00 % | 20,00 % | |
Vollzugsbeamte höh. Dienst | A 13 | 3 | 3 | 6 | 50,00 % | 50,00 % |
A 14 | 12 | 1 | 13 | 92,31 % | 7,69 % | |
A 15 | 3 | 1 | 4 | 75,00 % | 25,00 % | |
A 16 | ||||||
B 2 | 1 | 1 | 100,00 % | |||
B 3 | ||||||
Vollzugsbeamte mittl. Dienst gesamt | 547 | 270 | 817 | 66,95 % | 33,05 % | |
Vollzugsbeamte geh. Dienst gesamt | 771 | 337 | 1108 | 69,58 % | 30,42 % | |
Vollzugsbeamte höh. Dienst gesamt | 18 | 6 | 24 | 75,00 % | 25,00 % | |
Gesamtsumme | 1336 | 613 | 1949 | 68,55 % | 31,45 % | |
davon eingestellt 1987-1996 | 448 | 174 | 622 | 72,03 % | 27,97 % | |
davon eingestellt 1997-2006 | 271 | 137 | 408 | 66,42 % | 33,58 % | |
davon eingestellt 2007-2016 | 657 | 308 | 965 | 68,08 % | 31,92 % | |
davon eingestellt 2017-2022 | 228 | 126 | 354 | 64,41 % | 35,59 % | |
davon in den gehobenen PVD aufgestiegene Beamtinnen und Beamte über Studium an der Hochschule für Polizei |
247 | 152 | 399 | 61,90 % | 38,10 % | |
davon in den gehobenen PVD aufgestiegene Beamtinnen und Beamte über Kurz-Ausbildung |
139 | 60 | 199 | 69,85 % | 30,15 % | |
Summe | 386 | 212 | 598 | 64,55 % | 35,45 % |