Erklärung Verfassungstreue – barrierefrei

Belehrung

Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist der Beamte und nach § 8 des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 des BeamtStG ist der Richter verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten.
Die gleichen politischen Treuepflichten ergeben sich für Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis und nach § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Für die Einstellung von Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) des öffentlichen Dienstes gilt Entsprechendes.
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1952 Az.: 1 BvB 1/51, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 2 S. 1ff.; Urteil vom 17. August 1956 Az.: 1 BvB 2/51, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 5 S. 85 ff.) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen:
Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf
Leben und freie Entfaltung,
die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
das Mehrparteienprinzip,
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die durch die vorgenannten Grundsätze gekennzeichnete freiheitliche demokratische Grundordnung richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen verfolgt wer-
den. Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, dürfen nicht eingestellt werden.
Beamte und Richter, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, müssen damit rechnen, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet wird. Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB rechnen.
Danach hat der Bewerber folgende Erklärung zu unterschreiben:

 

Erklärung

Auf Grund dieser Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die vorstehenden Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für
deren Erhaltung einzutreten.

Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer oben genannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hier gegen gerichteten Organisation bin.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen muss.

 

 

(Eine solche Erklärung ist vor einer Einstellung mit Datum und handschriftlich zu unterschreiben.)